Читать книгу Völkerrecht - Andreas von Arnauld - Страница 29

2. Normativistische Begründungen

Оглавление

7

Das klassische Gegenstück zur Naturrechtslehre verkörpert der Positivismus, der in der Rechtswissenschaft – nicht nur im Völkerrecht – im 19. Jahrhundert seinen Siegeszug antrat. Der Rechtspositivismus führt die Geltung von Recht allein auf einen Akt der Rechtsetzung zurück. Die Frage nach dem Geltungsgrund kann hiervon ausgehend unterschiedlich beantwortet werden: So sah der staatsrechtliche Positivismus des 19. und frühen 20. Jahrhunderts den Willen der Staaten, sich zu binden, als das entscheidende Kriterium (sog. Staatswillentheorie, vertreten u. a. von Georg Jellinek [1851-1911][7]). Dem Problem, dass der Staat sich auf dieser Grundlage einseitig seinen Bindungen zu entziehen vermag, begegnete Heinrich Triepel (1868-1946) dadurch, dass er vom Einzelwillen einen „Gemeinwillen“ unterschied, der die Regeln der Verpflichtung und Entpflichtung trug und nicht einseitig veränderbar sein sollte.[8]

8

Ein vom Rechtssystem (und nicht vom einzelnen Staat) her entfalteter Positivismus findet sich in der Wiener Schule (v. a. Hans Kelsen [1881-1973]). Nach deren Lehren muss jede Norm von einer übergeordneten Norm abgeleitet werden, um selbst gültig, d. h. Bestandteil der Rechtsordnung zu sein. An der Spitze des Stufenbaus der Rechtsordnung steht die Grundnorm, die Kelsen in der Idee der Verbindlichkeit des Rechts erblickt (zentral ist der Grundsatz pacta sunt servanda = „Verträge sind einzuhalten“).[9] Diese Grundnorm ist ihrerseits keine Rechtsnorm, sondern soziologische Tatsache; der (Neo-)Positivismus Kelsens begründet die Geltung völkerrechtlicher Normen also nur innerhalb eines bereits existierenden völkerrechtlichen Systems.

Völkerrecht

Подняться наверх