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I. Geschichtlichkeit: Das Völkerrecht als Spiegel der Zeit
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Das Völkerrecht ist in erheblichem Maße abhängig von politischen und technischen Entwicklungen und spiegelt Anschauungen seiner Zeit. Der Wandel der Anschauungen lässt sich z. B. an der Überwindung des Kolonialvölkerrechts ablesen: Die Vorstellung von „unzivilisierten“ Völkern ohne Recht auf Selbstbestimmung, die von „zivilisierten“ Nationen unterworfen werden dürfen, hat im heutigen Völkerrecht zum Glück keinen Platz mehr. Folgen der Kolonialzeit freilich beschäftigen das Völkerrecht auch heute noch.[22] Die Abhängigkeit von technischen Entwicklungen wiederum lässt sich plastisch am Seevölkerrecht ablesen: So wurde die Breite des Küstenmeeres lange Zeit nach der Reichweite der Kanonen bestimmt, mit denen die Küste verteidigt wurde; die souveränen Rechte des Küstenstaates an der Erforschung und Ausbeutung des Festlandsockels fanden Eingang in das Völkerrecht, als die Erschließung von Bodenschätzen dort erstmals technisch möglich schien. Ähnliches gilt für das durch das SRÜ von 1982 eingeführte Sonderregime des Tiefseebergbaus.