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I. Völkerrecht zwischen öffentlichem Recht und Privatrecht

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Die Eigenarten des Völkerrechts erschließen sich am besten, wenn man es mit dem öffentlichen Recht einerseits und dem Privatrecht andererseits vergleicht:[43] Grob vereinfacht, schafft der Staat Recht vornehmlich durch Gesetze; Privaten wird hierneben das Recht eingeräumt, untereinander selbst Recht zu schaffen. Diese Privatautonomie kommt in erster Linie im Abschluss von Verträgen zum Ausdruck. Während das öffentliche Recht im Wesentlichen von einer Über-unter-Ordnung (Subordination) im Verhältnis Staat-Bürger geprägt ist (in einer Demokratie durch die Teilhabe der Regierten an der Regierung modifiziert), ist das Privatrecht durch eine Gleichordnung der Partner gekennzeichnet.

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Diese Gleichordnung im Privatrecht ist nur eine rechtliche und beseitigt die faktischen Ungleichheiten (z. B. zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer) nicht. Damit zwischen den Beteiligten eines Vertrages die faktischen Ungleichheiten sich nicht zum Nachteil des schwächeren Vertragspartners auswirken, schafft der Staat durch Gesetze einen Rahmen für die Verwirklichung der Privatautonomie (z. B. durch das BGB, aber auch durch Strafgesetze usw.). Die Gleichordnung im Privatrecht ist also eine in einen staatlichen Rahmen eingefügte, abgesicherte Gleichheit. Der gesetzliche Rahmen sorgt zudem dafür, dass keine Rechte anderer verletzt werden und dass Verträge sich im Rahmen der Werteordnung der Verfassung halten.

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Das Völkerrecht baut auf der souveränen (Rechts-)Gleichheit aller Staaten auf (Rn. 39–40 und § 4 B). In seiner Grundstruktur erinnert es damit an das Privatrecht, bei dem die Partner ebenfalls rechtlich gleichgestellt sind und sich konsensual wechselseitig berechtigen und verpflichten. Die Souveränität der Staaten entspricht in diesem Strukturvergleich in etwa der Privatautonomie der Privatrechtssubjekte. Anders als im Privatrecht findet der völkerrechtliche Rechtsverkehr allerdings nicht in einem übergeordneten Rahmen statt; die Staaten haben – zumindest im Ausgangspunkt – niemanden über sich, der ihre Handlungsfreiheit durch Gesetz beschneidet.

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