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2. Äußere Dimension

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Um Völkerrechtssubjekt zu sein, muss ein Staat nach außen hin die Fähigkeit besitzen, von anderen Staaten rechtlich unabhängig und nach Maßgabe des Völkerrechts zu handeln („Völkerrechtsunmittelbarkeit“). Dies deckt sich mit Art. 1 lit. d der Montevideo-Konvention (Rn. 73), wonach Staaten die Fähigkeit besitzen müssen, mit anderen Staaten in Beziehungen zu treten. Als Teilgehalt der Souveränität bezieht sich die Völkerrechtsunmittelbarkeit gewissermaßen auf die „Außenrechtsfähigkeit“ des Staates. Hiervon zu unterscheiden ist die autonome Handlungsfähigkeit, die aus faktischen oder aus rechtlichen Gründen beschränkt sein kann. Solche Beschränkungen mindern nicht die staatliche Souveränität selbst,[51] sondern betreffen nur die Ausübung souveräner Rechte.

Völkerrecht

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