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2. Gründung und Mitgliedschaft
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Gegründet werden Internationale Organisationen durch einen völkerrechtlichen Vertrag, der oft als „Satzung“ oder als „Statut“ bezeichnet wird. Gründer können nur Völkerrechtssubjekte sein, also v. a. Staaten, aber auch andere Internationale Organisationen. Dies entspricht dem Rechtsgrundsatz, wonach niemand mehr Rechte übertragen kann, als er selbst besitzt (nemo plus iuris transferre potest quam ipso habet). Natürliche Personen (Einzelmenschen) und private Organisationen sind allenfalls in engen Grenzen Völkerrechtssubjekte und können keine Internationale Organisation im völkerrechtlichen Sinne gründen.
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Private internationale Verbände werden als „Nichtregierungsorganisationen“ (Non-Governmental Organisations, NGO) bezeichnet. Internationale NGO erfüllen nach Art. 1 des NGO-Übereinkommens des Europarates[99] folgende Kriterien:
– | have a non-profit-making aim of international utility; |
– | have been established by an instrument governed by the internal law of a Party; |
– | carry on their activities with effect in at least two States; and |
– | have their statutory office in the territory of a Party and the central management and control in the territory of that Party or of another Party. |
Teilweise werden auch profitorientierte Organisationen unter die NGO gerechnet. NGO unterliegen dem staatlichem Recht und sind nach h. M. keine Völkerrechtssubjekte;[100] sie haben aber an der Fortentwicklung des Völkerrechts einen erheblichen Anteil, indem sie durch Lobbypolitik Impulse geben, an internationalen Konferenzen teilnehmen oder über die öffentliche Meinung Druck auf die politischen Entscheidungsträger ausüben. Soweit NGO in völkerrechtlich geregelte Verfahren einbezogen sind (vgl. z. B. ECOSOC-Resolution 1996/31 zum beratenden Status von NGO im UN-Wirtschafts- und Sozialausschuss; Art. 44 AMRK zur Antragsbefugnis von NGO vor der Inter-amerikanischen Menschenrechtskommission; Regel 103 der IStGH-Verfahrens- und Beweisregeln zum Recht, als amici curiae Stellungnahmen abzugeben), hängt es von der jeweiligen Ausgestaltung ab, ob die NGO eigene Verfahrensrechte eingeräumt bekommt. Man kann in NGO Ansätze einer internationalen Zivilgesellschaft erblicken; allerdings liegen Probleme nach wie vor in der Legitimation und Repräsentativität sowie der Transparenz und Kontrolle der NGO selbst.[101]
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Internationale Organisationen sind in aller Regel offen für weitere Mitglieder. Daher finden sich in den Gründungsverträgen Regelungen über den späteren Beitritt neuer Mitglieder, teilweise auch über den Austritt oder sogar den Ausschluss von Mitgliedern. Während einige Organisationen nur Staaten als Mitglieder akzeptieren (z. B. die UNO, Art. 4 Abs. 1 UNCh), können in anderen auch weitere Internationale Organisationen Mitgliedschaftsstatus haben (z. B. Art. XI, XII WTO-Übk). In aller Regel keine Bestimmungen treffen Gründungsakte Internationaler Organisationen über deren Auflösung und Rechtsnachfolge. Hier muss auf allgemeine völkerrechtliche Regeln zurückgegriffen werden, die u. U. mit Blick auf den Gründungsvertrag zu modifizieren sind.[102]