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b) Arten von Befugnissen
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Die Befugnisse internationaler Organisationen können vielfältig sein: Manche Organisationen sind weitgehend darauf beschränkt, Entwicklungen in ihrem Aufgabenbereich zu beobachten und Empfehlungen zu geben (z. B. WHO zu Gesundheitsfragen, IMO zu Fragen der Sicherheit der Schifffahrt). Zum Teil kommt auch eine Steuerung politischer Entscheidungen der Mitgliedstaaten durch Schaffung von Anreizen in Betracht (vgl. v. a. die Aufnahme in die Welterbe-Liste der UNESCO). Weitergehend haben einige Organisationen das Recht, bestimmte Einzelmaßnahmen zu ergreifen, die dem Mitgliedstaat Duldungspflichten oder Handlungspflichten auferlegen. So haben z. B. viele Staaten der IAEA (einer autonomen Organisation der UNO) das Recht eingeräumt, Kontrollbesuche durchzuführen und sind der Behörde gegenüber zur Verschaffung von Informationen über ihr Atomprogramm verpflichtet. Wo Organisationen über Gerichte oder gerichtsähnliche Organe verfügen, kommen judizielle Akte hinzu.
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Hinsichtlich der Schaffung von Rechtsvorschriften haben die meisten Internationalen Organisationen allenfalls die Funktion von „Geburtshelfern“. So wurden und werden vom Europarat zahlreiche Abkommen erarbeitet, die den Mitgliedstaaten zur Ratifikation empfohlen werden, ohne dass diese aber hierzu verpflichtet wären;[110] auch die ILO hat eine große Zahl von Abkommen zu Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen entwickelt (bis heute 190, Stand: Juli 2019)[111], die jeweils erst von den Mitgliedstaaten ratifiziert werden müssen, um verbindlich zu sein.
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Sofern Internationale Organisationen in ihrer Satzung hierüber hinaus ermächtigt sind, Rechtsakte zu erlassen, die gegenüber den Mitgliedstaaten verbindlich sind, spricht man von einer Befugnis zur Schaffung von Sekundärrecht (abgeleitetem Recht).[112] Das Primärrecht ist demgegenüber der Gründungsvertrag selbst, seine Urheber sind die Mitgliedstaaten, nicht die Organe der Internationalen Organisation, die es ja erst mit der Satzung zu schaffen gilt. Das Primärrecht ist also gewissermaßen die „Verfassung“ der Internationalen Organisation. Vor allem die EU ist umfangreich zum Erlass von Sekundärrecht ermächtigt (Verordnungen und Richtlinien des Rates als Gesetzgebungsakte der Union), das sogar Vorrang vor dem nationalen Recht der Mitgliedstaaten hat (supranationales Recht). In der Befugnis zur Schaffung von Sekundärrecht liegt ein bedeutsamer „Souveränitätsausübungsverzicht“[113] der Mitgliedstaaten, da hier Rechtsetzungskompetenzen auf eine überstaatliche Ebene verlagert werden und die Mitgliedstaaten sich verpflichten, dieses Sekundärrecht zu befolgen.[114]