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3. Organisationsstrukturen
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Die Organstrukturen von Internationalen Organisationen sind heterogen. Erforderlich sind Organe, die eine Willensbildung innerhalb der Organisation ermöglichen und nach außen hin für sie handeln. Meist existiert ein (General-)Sekretariat, das Verwaltungs- und Koordinationsfunktionen übernimmt und ein Gremium von Staatenvertretern (z. B. Ministerrat), das Beschlüsse fasst. Weil Außenpolitik typischerweise in den Kompetenzbereich der Regierung fällt, werden diese Vertreter in aller Regel von den Regierungen der Mitgliedstaaten entsandt; daher ist eine Dominanz der Exekutive charakteristisch für Internationale Organisationen. Wo eine Organisation eine parlamentarische Versammlung besitzt (z. B. Europarat, weiter entwickelt in der EU), ist ein Bemühen um Demokratisierung zu erkennen.[103] Eine Übertragung rechtsstaatlicher Prinzipien auf die internationale Ebene spiegelt sich in der Einrichtung von Gerichten (z. B. EuGH für die EU, EGMR für den Europarat). Internationale Gerichte können Organ einer Internationalen Organisation (z. B. EuGH) oder selbst eine Internationale Organisation sein (z. B. der IStGH, der gem. Art. 4 Abs. 1 des Status selbst Völkerrechtspersönlichkeit besitzt).
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Die institutionelle Architektur Internationaler Organisationen ist geprägt vom Spannungsverhältnis zwischen selbstständiger Aufgabenwahrnehmung der Organisation einerseits und souveräner Bestimmung der „Herren der Verträge“ andererseits. Die meisten Internationalen Organisationen besitzen Organe, die sich aus Staatenvertretern zusammensetzen und die durch Koordinierung der mitgliedstaatlichen Interessen eine gemeinsame Politik bestimmen (z. B. ein Ministerrat); viele Organisationen verfügen daneben über ein Organ mit unabhängigen Mitgliedern, das von den nationalen Interessen autonome Gemeinschaftsinteressen formuliert (z. B. eine Kommission, vgl. EU). Gerade solche den autonomen Gemeinschaftsinteressen verpflichteten Organe haben meist eine Impulsfunktion und dienen als Motor einer weiteren Integration. Ein wichtiges Indiz für den Grad an Gemeinschaftlichkeit innerhalb einer Internationalen Organisation ist auch, ob Entscheidungen nur einstimmig oder nach dem Mehrheitsprinzip getroffen werden können. Bei Verstößen gegen Pflichten aus dem Gründungsvertrag sehen manche Organisationen zudem eine Aussetzung von Mitgliedschaftsrechten vor (z. B. Art. 5 UNCh, Art. 7 EUV).