Читать книгу Völkerrecht - Andreas von Arnauld - Страница 68

a) Fehlende Rechtsfähigkeit

Оглавление

91

Fehlende Rechtsfähigkeit wurde zu Zeiten des Kolonialvölkerrechts den Kolonien attestiert. Die Souveränität über die Kolonialgebiete lag danach beim Kolonialherrn. Auch die Mandatsgebiete der Völkerbundzeit bzw. die Treuhandgebiete nach Art. 75 ff UNCh verfügten (noch) nicht über Souveränität und Völkerrechtsunmittelbarkeit. Durch das am Selbstbestimmungsrecht der Völker ausgerichtete Ziel der Dekolonisierung fand hier jedoch eine schrittweise Annäherung an einen staatsähnlichen Status statt. Nach Entlassung praktisch aller früheren Kolonien in die Unabhängigkeit spielen diese Fälle heute allerdings kaum noch eine Rolle (zu Chagos Rn. 72).

92

Praktisch relevant ist demgegenüber die Ausnahme von Gliedstaaten eines Bundesstaates aus dem Kreis souveräner Staaten. Umfassende originäre Völkerrechtssubjektivität besitzt nur der Bund. Die Bundesverfassung kann die Gliedstaaten zwar ermächtigen, im Rahmen ihrer Zuständigkeiten im eigenen Namen völkerrechtliche Abkommen zu schließen (z. B. Art. 32 Abs. 3 GG: hierfür ist die Zustimmung der Bundesregierung erforderlich!); damit erhalten die Gliedstaaten aber nur partielle (d. h. sachlich beschränkte) und verfassungsrechtlich vermittelte, abgeleitete Völkerrechtssubjektivität.[52] Die Beziehungen zwischen dem Bund und den Gliedstaaten sowie zwischen den Gliedstaaten untereinander sind staatsrechtlicher, nicht völkerrechtlicher Natur; völkerrechtliche Regeln können jedoch im Wege der Analogie zur Lückenschließung herangezogen werden.[53] Im Unterschied hierzu behalten bei einem Staatenbund als Zusammenschluss souveräner Staaten ohne eigene Staatsqualität die Mitglieder ihre umfassende Völkerrechtssubjektivität. Hier gilt letztlich dasselbe wie für die Mitgliedschaft in Internationalen Organisationen (Rn. 115).

Völkerrecht

Подняться наверх