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C. Internationale Organisationen

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Wenn Staaten auf internationaler Ebene eine kooperative Problemlösung suchen, bieten sich verschiedene Grade der Kooperation an: Genügt die ad-hoc-Diplomatie nicht, können Foren für eine kontinuierliche Regierungszusammenarbeit geschaffen werden, wie z. B. die G8 oder G20. Wo Staaten noch enger zusammenarbeiten wollen, können sie schließlich Internationale Organisationen gründen und mit eigener Rechtspersönlichkeit ausstatten.

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Internationale Organisationen können universell, d. h. weltweit gemeinsame Ziele verfolgen oder regional. Typische Betätigungsfelder sind Sicherheit und Verteidigung (UNO, NATO), Wirtschaft und Finanzen (z. B. WTO, OECD, IWF), Arbeit, Gesundheit und Soziales (z. B. ILO, WHO, UNESCO). Angesichts der Breite der Zuständigkeiten der UNO oder regionaler Internationaler Organisationen (v. a. der EU, aber auch des Europarates oder der OAS) verschwimmt die Abgrenzung zum Staatenbund.[95] Unter einem Staatenbund (Konföderation) werden herkömmlich Zusammenschlüsse souveräner Staaten verstanden, die sich nicht bloß auf einzelne Politikfelder erstrecken, sondern eine Kooperation auf breiterer Ebene bezwecken (z. B. Schweizerische Eidgenossenschaft vor 1848, Vereinigte Arabische Staaten 1958-1961; Andengemeinschaft, Russisch-Weißrussische Union, ab 2015 geplant: Eurasische Union). Um die eigentümliche Stellung der EU zwischen Internationaler Organisation und Bundesstaat zu kennzeichnen, hat sich in der deutschen Rechtswissenschaft der Begriff des Staatenverbunds eingebürgert.

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