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II. Von der völkerrechtlichen Falllösung
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Diese Besonderheiten wirken sich naturgemäß auch auf die völkerrechtliche Falllösung aus. Und so verwundert es nicht, wenn selbst im Klausurschreiben hinlänglich Geübte sich vielfach unsicher fühlen, sehen sie sich vor die noch ungewohnte Aufgabe gestellt, einen völkerrechtlichen Fall „klausurmäßig“ zu lösen. Die zwei vermutlich zentralen Probleme sollen hier etwas eingehender beleuchtet werden.