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c) Allgemeine Rechtsgrundsätze

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Allgemeine Rechtsgrundsätze werden in Klausuren bestenfalls in Form von Autoritätsargumenten auftauchen können – oft wird man sich sogar auf Behauptungen beschränken müssen. Der Nachweis, dass eine Regel „von den Kulturvölkern“ (und das sind nach allgemeiner Ansicht zumindest alle Mitglieder der Vereinten Nationen) anerkannt ist, würde umfangreiche rechtsvergleichende Darlegungen verlangen, die in einer Klausur unmöglich sind. Selbst die für einen „Plausibilitätstest“ immer noch notwendigen Kenntnisse verschiedener wichtiger nationaler Rechtsordnungen wird man nicht verlangen können. Allgemeine Rechtsgrundsätze wird man daher als solche benennen (damit der Leser weiß, mit welcher Art von Rechtsnorm er es zu tun hat), aber nicht begründen.

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Gewisse Irritationen mag auch der Umstand auslösen, dass bei einigen Rechtsgrundsätzen die tatbestandliche Abgrenzung schwer fallen kann. Die Differenzierung zwischen Treu und Glauben, venire contra factum proprium, estoppel und Vertrauensschutz z. B. ist alles andere als leicht und wohl auch müßig (Fall 1): Es handelt sich um Grundsätze mit vielen Familienähnlichkeiten, die alle ihren eigenen Kontext im jeweiligen nationalen Recht besitzen. Der gemeinsame Kerngedanke kennt viele Namen, feinere Unterschiede tun sich erst in Randbereichen auf.

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