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Allgemeiner Teil › Fall 1 Immer wieder Heringe

Fall 1 Immer wieder Heringe

Inhaltsverzeichnis

Lösungsskizze

Lösung

Zur Vertiefung

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Im Februar 2017 gibt es erneut Streit zwischen Aloa und Beloa. Schon wieder fangen beloische Fischer Heringe vor der Küste Aloas. Beloa erkennt zwar an, dass sich die Fanggründe in den Küstengewässern von Aloa befinden, beruft sich aber auf einen völkerrechtlichen Vertrag aus dem Jahre 1786, in dem den Fischern von Beloa Fischereirechte vor der Küste Aloas eingeräumt wurden. Aloa hält diesen Vertrag für „null und nichtig“. Schließlich sei er seinerzeit unter militärischem Druck abgeschlossen worden. Außerdem hätten die beloischen Fischer im Jahre 1922 die Fischerei vor der aloischen Küste eingestellt und erst im Jahre 2012 wieder aufgenommen, nachdem die beloischen Gewässer nahezu überfischt gewesen seien, und damit den immer noch andauernden Streit ausgelöst. Im Übrigen habe sich Beloa auch nicht gerührt, als Aloa im Jahre 1990 eine Ausschließliche Wirtschaftszone erklärt habe. Damals hatte Aloa zugleich bekannt gegeben, dass es in seinen Küstengewässern „unbeschränkte souveräne Rechte“ beanspruche. Auf Nachfrage der Regierung von Celoa, welche Rechte anderer Staaten damit ausgeschlossen sein sollten, hatte die Regierung Aloas seinerzeit in einem Notenwechsel erklärt, das Recht aller Staaten auf friedliche Durchfahrt durch das aloische Küstenmeer bleibe unbestritten. Die Erklärung beziehe sich in erster Linie auf ausländische Fischer, die allerdings ohnehin seit vielen Jahrzehnten nicht mehr vor der Küste von Aloa gefischt hätten. Beloa beruft sich nun hingegen auf den Vertrag und macht zudem Gewohnheitsrecht geltend: Immerhin würden beloische Fischer, wenn auch mit einer gewissen Unterbrechung, seit „hunderten von Jahren“ in aloischen Gewässern Heringe fangen. Schließlich beruft sich Beloa auf eine Erklärung des Fischereiministers von Aloa. Am Rande einer internationalen Konferenz, die 2015 wegen des Fischereistreits zwischen beiden Staaten einberufen wurde, habe der Minister gegenüber Journalisten zugesagt, man werde gegen die Fischer aus Beloa nicht einschreiten. Unterstellt, dass der Tatsachenvortrag zutreffend ist:

Dürfen die Fischer aus Beloa in den aloischen Küstengewässern fischen?

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