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2. Erlöschen der vertraglichen Rechte?
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Fraglich indes ist, ob dieses vertragliche Recht erloschen ist, nachdem es seit 1922 nicht mehr genutzt und der Fischfang erst im Jahre 2012 wieder aufgenommen wurde. Eine dauerhafte Übung ist Geltungsvoraussetzung nur beim Völkergewohnheitsrecht; ein Vertrag hingegen gilt kraft Zustimmung der Parteien, gebunden zu sein. Dennoch ist es möglich, dass auch ein Vertrag, der lange Zeit keine Anwendung gefunden hat, seine Rechtswirkungen verliert.[4]
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Hinweis:
Ein Erlöschen der Rechte kommt nach dem Sachverhalt durch zwei Umstände in Betracht – zum einen dadurch, dass jahrzehntelang kein beloischer Fischer vor der aloischen Küste gefischt hat; zum anderen dadurch, dass Aloa 1990 seine unbeschränkten Rechte proklamiert und Beloa hiergegen bis 2012 nichts unternommen hat. Zunächst ist – getreu dem hier gewählten chronologischen Ansatz – die zwischenzeitliche Aufgabe der Küstenfischerei zu betrachten. Unter d) wird dann das Stillhalten Beloas nach der Erklärung von 1990 untersucht. Bei a) bis c) geht es jedes Mal darum, völkerrechtlich anerkannte Konstruktionen zu finden, warum die Nichtübung zu einer Beendigung der vertraglichen Bindung geführt haben könnte. Dabei gibt es zum einen gewisse Überschneidungen, da die Figuren nicht so exklusiv sind, dass sie immer scharf voneinander zu trennen sind; zum anderen gibt es keine zwingende Reihenfolge. Da zwischen dem derogierenden Gewohnheitsrecht und der desuetudo gewisse Parallelen bestehen (positive Gewohnheit versus negative Gewohnheit) und die unter d) behandelte stillschweigende einvernehmliche Vertragsbeendigung z. T. ihrerseits als desuetudo bezeichnet wird (die Terminologie ist uneinheitlich), wurde die vorliegende Reihenfolge gewählt. Eine andere Abfolge wäre möglich.