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b) Derogierendes Gewohnheitsrecht

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Vertragliche Rechte können auch durch entgegenstehendes Gewohnheitsrecht erlöschen.[7] Sollte der Vertrag von 1786 durch derogierendes Gewohnheitsrecht abgelöst worden sein, so müsste an seine Stelle eine abweichende Übung getreten sein, die von einer entsprechenden Rechtsüberzeugung getragen wird. Eine gewandelte Rechtsüberzeugung hat zumindest Aloa durch seine Erklärung von 1990 zum Ausdruck gebracht, wonach es sich als Inhaber „unbeschränkter“ Rechte im Küstenmeer betrachtete. Unabhängig von der Position Beloas aber fehlt es an einer abweichenden Übung, welche diese Rechtsüberzeugung in völkerrechtliche Praxis übersetzt hätte. Nach den Umständen war es Aloa gar nicht möglich, eine neue Übung von sich aus ins Werk zu setzen, ohne dass ein beloischer Fischer begehrt hätte, in den aloischen Küstengewässern zu fischen. Die unbeschränkten Rechte konnten sich erst in der Praxis behaupten, als der erste beloische Fischer sich im Jahre 2012 auf die vertraglichen Beschränkungen dieser Rechte berief. Seitdem aber gibt es Streit zwischen beiden Staaten. Eine abweichende Übung, welche die Fischereirechte Beloas zu Gunsten der unbeschränkten küstenstaatlichen Souveränität Aloas abgelöst hätte, ist nicht ersichtlich.

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