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Lösungsskizze

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I. Anwendbarkeit der WVK → v.a. sachlich (ratione materiae): Vereinbarung zwischen Monarchen als Privatpersonen? (-), königlicher Fuhrpark, Staatswappen (nicht Familienwappen), Haltung der Regierung von A; Anwendung nationalen oder UN-Kaufrechts nicht vereinbart
II. Wirksamer Vertragsschluss
1. Vertragsschluss→ vgl. Art. 7 Abs. 2 lit. a, Art. 12 Abs. 1, Art. 24 Abs. 2 WVK
2. Wirksamkeit
a) Verstoß gegen verfassungsrechtliche Beschränkungen der Vertragsschlusskompetenz→ Verstoß offenkundig im Sinne von Art. 46 WVK? (-), eher ungwöhnliche Regelung
b) Verstoß gegen zwingendes Völkerrecht→ (-), wirtschaftliches Selbstbestimmungsrecht kein ius cogens
III. Beendigung des Vertrags?
1. Beendigung durch Untergang eines Vertragspartners→ (-), Systemwechsel kein Fall der Staatennachfolge
2. Beendigung durch Rücktritt→ einseitiges Rücktrittsrecht weder implizit vereinbart (Art. 56 Abs. 1 lit. a WVK) noch aus der Natur des Vertrages (Art. 56 Abs. 1 lit. b WVK)? (-), Kaufvertrag
3. Beendigung infolge Vertragsverletzung→ (-), unterlassene Abstimmung beim Wappenschild keine „erhebliche“ Verletzung im Sinne von Art. 60 Abs. 3 lit. b WVK
4. Beendigung infolge nachträglicher Unmöglichkeit→ (-), Finanzknappheit keine Unmöglichkeit
5. Beendigung wegen grundlegender Änderung wesentlicher Umstände→ grundlegende Änderung von Umständen: (+), Revolution, Systemwechsel; nicht vorhergesehen: (+); wesentlich für den Vertragsschluss: (-), Kaufvertrag (objektive Sicht!), Wagen auch anderweitig verwendbar
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