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c) Desuetudo
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Es ist aber auch möglich, dass ein Vertrag mangels Praxis außer Kraft tritt, ohne dass es der Herausbildung einer positiven Völkerrechtsnorm bedürfte. Ein Vertrag kann danach bereits durch dauerhafte Nichtübung (sog. desuetudo) erlöschen.[8] Ob die Nichtübung als solche ausreicht oder ob diese quasi das Spiegelbild des positiv derogierenden Gewohnheitsrechts darstellt und daher ebenfalls von einer opino iuris getragen sein muss,[9] kann hier dahinstehen, denn jedenfalls muss die Nichtübung von den Vertragsparteien ausgehen.[10] Wie dargelegt ist aber die fehlende Nutzung der Fischereirechte durch die beloischen Fischer Beloa nicht zuzurechnen. Der Vertrag ist nicht durch Nichtübung erloschen.