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a) Verwirkung

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Zum Teil wird angenommen, dass vertragliche Rechte als verwirkt anzusehen sind, wenn eine Vertragspartei sie über einen längeren Zeitraum nicht in Anspruch genommen hat und bei der anderen Partei der Eindruck entstehen durfte, dass auch in Zukunft von einer Geltendmachung dieser Rechte abgesehen werden würde.[5] Eine solche Verwirkung aus Gründen des Vertrauensschutzes beruht letztlich auf den Gedanken des estoppel und des venire contra factum proprium.[6] Voraussetzung ist aber jedenfalls, dass das Vertrauen an ein Verhalten der Vertragspartei anknüpft. Im vorliegenden Fall waren es jedoch die beloischen Fischer, die davon absahen, in den Küstengewässern Aloas zu fischen. Auch wenn der Vertrag allein ihren Interessen diente, kann aus dem Verhalten der privaten Fischer nicht darauf geschlossen werden, dass Beloa als Vertragspartei auf die Geltendmachung der Fischereirechte verzichtet hat oder verzichten würde.

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