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I. Vertragliches Recht 1. Wirksames Zustandekommen des Vertrags?

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Ein Fischereirecht Beloas könnte sich aus dem Vertrag von 1786 ergeben. Dem Sachverhalt ist nicht zu entnehmen, dass dieser Vertrag seinerzeit unwirksam zustande gekommen wäre. Allerdings beruft sich Aloa darauf, der Vertrag sei „null und nichtig“, weil er unter militärischem Druck abgeschlossen worden sei. Nach Art. 52 WVK sind Verträge nichtig, wenn ihr Abschluss durch Androhung oder Anwendung von Gewalt erzwungen wurde.[1] Ganz abgesehen davon aber, dass nicht bekannt ist, ob Aloa und Beloa Parteien der WVK sind, finden diese Bestimmungen nur auf Verträge Anwendung, die nach dem Inkrafttreten der WVK für die betreffenden Staaten abgeschlossen wurden (Art. 4 WVK). Zwar kodifiziert die WVK viele Regeln, die schon zuvor gewohnheitsrechtliche Geltung hatten,[2] das Gewaltverbot indes, das hinter der Regelung des Art. 52 WVK steht, ist eine Errungenschaft des 20. Jahrhunderts und kann in seinem heutigen Verständnis erst auf die Zeit nach dem Ende des Zweiten Weltkriegs datiert werden.[3] Im Jahre 1786 war militärische Gewalt als Mittel der Politik noch nicht ausgeschlossen, so dass es unerheblich für die Wirksamkeit eines solchen historischen Vertrages ist, ob er unter militärischem Druck abgeschlossen wurde. Da allenfalls der Abschluss, nicht aber der Inhalt des Vertrages die Anwendung militärischer Gewalt involvierte, spielt es auch keine Rolle für die Fortgeltung des Vertrages (entsprechend Art. 64 WVK), dass inzwischen das völkerrechtliche Gewaltverbot als ius cogens gilt. Das Fischereirecht ist somit wirksam begründet worden.

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Hinweis:

Wie bei einer zivilrechtlichen Anspruchsprüfung, folgt auch die Prüfung vertraglicher Ansprüche im Völkerrecht dem Schema „Anspruch (wirksam) entstanden? Anspruch untergegangen? Anspruch durchsetzbar?“ Nachdem das wirksame Zustandekommen geprüft wurde, wird gleich der Untergang des Anspruchs zu prüfen sein. Dass die WVK auf den vorliegenden Vertrag keine Anwendung findet, ist zwar offensichtlich; die Heranziehung dient hier indes dazu, einen „Aufhänger“ für das Argument von Aloa zu finden. Die Erwähnung von Art. 64 WVK gehört zwar zur Frage, ob der Anspruch untergegangen ist, wurde hier aber aus „dramaturgischen“ Gründen vorgezogen: zum einen, weil es gerade um einen möglichen Verstoß gegen das Gewaltverbot ging; zum anderen, um dem – im vorliegenden Fall offensichtlich irrelevanten – Argument keinen allzu prominenten Platz als eigenständigem Grund zur Beendigung des Fischereivertrags einzuräumen.

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