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Lösung A. Grundsatz: küstenstaatliche Souveränität

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Gemäß Art. 2 SRÜ besitzt der Küstenstaat vorbehaltlich des Rechts der friedlichen Durchfahrt volle Souveränität über das Küstenmeer in einer Breite von maximal 12 Seemeilen. Insbesondere ist die Meeresnutzung in dieser Zone allein dem Küstenstaat zugewiesen. Ob das SRÜ Anwendung findet, lässt sich dem Sachverhalt nicht entnehmen. Der Grundsatz ist jedoch seit langem als eine fundamentale Regel des Seevölkerrechts anerkannt. Ein Fischereirecht müsste den beloischen Fischern daher von Aloa eingeräumt worden sein.

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