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Lösungsskizze

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A. Grundsatz: küstenstaatliche Souveränität → Rechtsgrundlage für Fischereirecht erforderlich
B. Ausnahme: Fischereirecht für Beloa
I. Vertragliches Recht
1. Wirksames Zustandekommen des Vertrags?→ militärischer Druck (Art. 52 WVK)? (-), 1786 noch kein Gewaltverbot
2. Erlöschen der vertraglichen Rechte?→ Einordnung der fehlenden Vertragspraxis 1922–2007→ Problem durchgängig: kein B zurechenbares Verhalten (private Fischer!)
a) Verwirkung
b) Derogierendes Gewohnheitsrecht
c) Desuetudo
d) Einvernehmliche Beendigung des Vertrages→ ausdrücklich (-)→ stillschweigend über acquiescence? (+): vgl. Erklärung von A 1990, Nachfrage von C
II. Gewohnheitsrechtlich begründetes Recht→ Fischer aus B fischen „seit hunderten von Jahren“ vor der Küste von A→ (-), fehlende Praxis nach 1922; Praxis ab 2012 umstritten
III. Recht aus einseitiger Erklärung?→ Möglichkeit der Rechtsbindung durch einseitige Erklärung→ Zuständigkeit: Fischereiminister (+); Ernsthaftigkeit: öffentliche Erklärung (+); inhaltliche Bestimmtheit und Rechtsbindungswille: (-), Nichteinschreiten ist nicht Anerkennung
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