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II. Wirksamer Vertragsschluss 1. Vertragsschluss[3]

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Ein Vertrag im Sinne zweier übereinstimmender Willenserklärungen liegt fraglos vor. Den Vertrag müssten aber auf beiden Seiten Personen geschlossen haben, die als Vertreter ihrer Staaten gelten durften. Gemäß Art. 7 Abs. 2 lit. a WVK werden Staatsoberhäupter kraft ihres Amtes als Vertreter ihrer Staaten angesehen, ohne dass es der Vorlage einer Vollmacht bedürfte. Der König von Araukarien und die Königin von Baobab waren als Staatsoberhäupter somit als bevollmächtigt anzusehen.

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Hinweis:

Es wäre vertretbar, bereits an dieser Stelle zu erörtern, ob die verfassungsrechtliche Beschränkung der Vertragsschlusskompetenz Fridolins völkerrechtlich relevant ist. Dies wird hier, der Systematik der WVK folgend, aber erst im Zusammenhang mit möglichen Ungültigkeitsgründen erörtert.

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Beide waren sich einig, dass der Vertrag mit Unterzeichnung verbindlich sein solle. Damit ist die Bindungswirkung gemäß Art. 12 Abs. 1 WVK (der Sachverhalt lässt nicht genau erkennen, welche der drei dort genannten Möglichkeiten vorliegt) mit der Unterzeichnung eingetreten. Es ist nicht ersichtlich, dass die noch ausstehende Verzierung der Limousinen mit dem araukarischen Staatswappen Einfluss auf das Inkrafttreten des Vertrages haben sollte; gemäß Art. 24 Abs. 2 WVK ist der Vertrag mit Unterzeichnung daher auch in Kraft getreten.

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