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b) Verstoß gegen zwingendes Völkerrecht

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Araukarien macht weiter geltend, dass der Vertragsschluss wirtschaftlich ruinöse Folgen für das Land habe und dieses in „wirtschaftliche Abhängigkeit“ treibe. Sofern der Hinweis auf das „Existenzrecht des Staates“ so zu verstehen sein sollte, dass damit ein Verstoß gegen ius cogens behauptet wird, der einen Vertrag gemäß Art. 53 WVK (bzw. nach Art. 64 WVK, falls die Norm des zwingenden Völkerrechts erst nach Vertragsschluss entstanden ist) nichtig machen würde, so ist auf die erheblichen Zweifel hinzuweisen, die an der Geltung eines Rechts auf wirtschaftliche Selbstbestimmung als zwingendes Völkerrecht bestehen. Selbst wenn man nur den Schutz vor wirtschaftlicher Existenzvernichtung hierunter rechnen wollte, bliebe problematisch, dass damit ein Staat letztlich vor sich selbst geschützt werden würde. Auch die Staatenpraxis stützt ein solches Recht nicht. Der Entwicklungsländern gelegentlich gewährte Schuldenerlass wird von den Industrieländern nicht als Rechtspflicht aufgefasst und schon gar nicht als von zwingendem Recht geboten. Zudem bezieht sich der vorliegende Fall nicht auf einen Entwicklungskontext. Auf die Frage, wie schwer die 1,8 Millionen APf tatsächlich den araukarischen Haushalt belasten, kommt es daher nicht mehr an. Der Vertrag ist somit nicht wegen Verstoßes gegen völkerrechtliches ius cogens nichtig.

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