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I. Anwendbarkeit der WVK[1]
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Araukarien und Baobab sind beide Parteien der WVK, so dass die Anwendbarkeit ratione personae gegeben ist. Gemäß Art. 1 findet die WVK Anwendung auf Verträge zwischen Staaten, wobei Verträge in diesem Sinne gemäß Art. 2 Abs. 1 lit. a WVK schriftliche und vom Völkerrecht bestimmte internationale Übereinkunfte sind. Auf den ersten Blick ist denkbar, dass die Vereinbarung zwischen den beiden Monarchen als Privatpersonen getroffen worden sein könnte und damit nicht in den Anwendungsbereich der WVK fällt. Fridolin ordert die Limousinen für den „königlich-araukarischen Fuhrpark“. Dies legt nahe, dass es sich um Dienstwagen des Königs handeln soll. Hierfür spricht auch, dass nicht ein Familienwappen, sondern das Staatswappen auflackiert werden soll. Schließlich scheint auch die neue Regierung von Araukarien davon auszugehen, dass es sich um einen Vertrag zwischen beiden Staaten handelt, da sie u. a. auf die verfassungsrechtlich beschränkten Befugnisse des damaligen Königs beim Abschluss von Verträgen mit anderen Staaten verweist. Dass der Vertrag nach dem innerstaatlichen Recht eines der Staaten oder nach UN-Kaufrecht behandelt werden sollte,[2] ist nicht ersichtlich. Schließlich wurde der Vertrag auch schriftlich geschlossen. Die WVK findet somit auch der Sache nach (ratione materiae) Anwendung. Schließlich ist mangels abweichender Sachverhaltsangaben davon auszugehen, dass der Vertragsschluss zeitlich (ratione temporis) unter der Geltung der WVK für beide Staaten erfolgte. Damit ist die WVK auch nach Art. 4 WVK auf den Kaufvertrag anwendbar.