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III. Recht aus einseitiger Erklärung?

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Ein Fischereirecht für Beloa und seine Fischer könnte sich schließlich noch aus der Erklärung des aloischen Fischereiministers ableiten. Ob und unter welchen Voraussetzungen einseitige Akte völkerrechtlich verbindlich sein können, wird nach wie vor nicht einheitlich beantwortet. Die Aufzählung der Völkerrechtsquellen in Art. 38 Abs. 1 des IGH-Statuts enthält sie nicht. Der IGH hat in den Nukleartest-Fällen von 1974 die Möglichkeit einer Bindung an einseitige Erklärungen bejaht und mit dem Grundsatz von Treu und Glauben begründet.[16] Vielfach wird inzwischen angenommen, dass die Möglichkeit, durch einseitige Akte völkerrechtliche Verpflichtungen einzugehen, seitdem durch Staatenpraxis und verbreitete Rechtsüberzeugung ihrerseits gewohnheitsrechtliche Geltung erlangt habe.[17] Bei der Annahme einseitiger Verpflichtungen ist freilich Zurückhaltung geboten, um nicht vorschnell aus politischen Erklärungen Rechtsbindungen abzuleiten. Aus der Rechtsprechung des IGH lassen sich folgende Voraussetzungen für eine Bindung entnehmen: Zunächst muss die Äußerung von einer zuständigen Stelle in einem Rahmen erfolgen, der auf die Ernsthaftigkeit schließen lässt. Sie muss zudem hinreichend bestimmt sein und einen Rechtsbindungswillen erkennen lassen. Eine bestimmte Form indes ist nicht nötig. So hat der StIGH im Ostgrönland-Fall[18] eine mündliche Äußerung des norwegischen Außenministers als bindendes Versprechen bewertet. Im vorliegenden Fall darf der Fischereiminister als für Fischereifragen zuständig angesehen werden. Man könnte anzweifeln, dass bindende Erklärungen vor Journalisten abgegeben werden können; doch hat sich der Minister mit seiner Äußerung gegenüber Medienvertretern gezielt an die Öffentlichkeit gewandt und damit eine öffentliche Stellungnahme abgegeben. Dass diese Stellungnahme am Rande einer Konferenz erfolgte, die sich ausgerechnet mit dem Fischereistreit befasste, verstärkt den Schluss, dass die Äußerung ernst gemeint war. Ob diese auch als rechtsverbindliche Zusage zu verstehen war, mag man ohne nähere Angaben bereits bezweifeln. Jedenfalls gab der Minister nur an, man werde nicht gegen die beloischen Fischer einschreiten. Selbst wenn dies als verbindliche Zusage zu verstehen sein sollte, ließe diese sich inhaltlich nur darauf beziehen, dass die aloische Regierung gegen die Fischer aus Beloa (zumindest bis auf weiteres) „nicht einschreiten“, also keine Sanktionen ergreifen, würde. Über die Anerkennung eines Rechts zur Fischerei in den aloischen Küstengewässern hat er damit nichts gesagt.

Die Fischer aus Beloa haben kein Recht, in den aloischen Küstengewässern zu fischen.

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