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a) Völkerrechtliche Verträge
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Die Feststellung des Norminhalts stellt für das Vertragsrecht vor keine besonderen Probleme. Die Auslegungsregeln im Völkerrecht, die sich in den Art. 31 ff WVK kodifiziert finden, stimmen im Wesentlichen mit den Canones der Auslegung überein, die auch aus dem deutschen Recht bekannt sind. Allerdings bedarf die Vertragsgeltung der Aufmerksamkeit und gegebenenfalls einiger Ausführungen, sofern etwas problematisch sein sollte. Hinsichtlich des Geltungsbereichs völkerrechtlicher Verträge sind drei Dimensionen zu unterscheiden: die persönliche, die sachliche und die zeitliche. Die persönliche Anwendbarkeit (oder Anwendbarkeit ratione personae) stellt in der Regel kein Problem dar: Welche Verträge die im Klausurfall auftretenden Staaten unterzeichnet und/oder ratifiziert haben, wird im Sachverhalt meist mitgeteilt werden.[25] Die sachliche Anwendbarkeit (Anwendbarkeit ratione materiae) erfordert die Bestimmung des Vertragsgegenstandes, nötigenfalls per Auslegung. Die zeitliche Anwendbarkeit (Anwendbarkeit ratione temporis) schließlich zielt auf den Grundsatz des sog. intertemporalen Völkerrechts, wonach ein völkerrechtlicher Vertrag erst mit seinem Inkrafttreten für den jeweiligen Staat die Rechtslage bestimmt.