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d) Weitere Rechtsquellen

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Beschlüsse Internationaler Organisationen (z. B. Resolutionen des UN-Sicherheitsrates) bringen keine besonderen klausurrelevanten Probleme mit sich. Geltungstechnisch hat man, da es sich um völkerrechtliches „Sekundärrecht“ handelt (also um Recht, das vermöge einer völkerrechtlich eingeräumten Befugnis geschaffen wird), zu prüfen, ob der Adressat des fraglichen Beschlusses Mitglied der betreffenden Internationalen Organisation ist, ob das Organ befugt ist, rechtsverbindliche Beschlüsse zu fassen und ob es sich im Rahmen dieser Befugnis gehalten hat. Insbesondere bei Resolutionen des UN-Sicherheitsrates können auch Auslegungsfragen auftauchen, die im Wesentlichen unter entsprechender Anwendung der in der WVK niedergelegten Grundregeln (die WVK betrifft ja nur Verträge zwischen Staaten, nicht Resolutionen von Organen Internationaler Organisationen) beantwortet werden können (Fälle 14 und 15).

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Auch einseitige Rechtsakte schließlich sind in gewissem Sinne „Sekundärrecht“ (der Begriff ist hier aber ungebräuchlich), da bereits die Möglichkeit, sich mittels einseitiger Akte selbst zu binden, teils über Gewohnheitsrecht, teils über allgemeine Rechtsgrundsätze begründet wird. Inhaltlich wird man die Erklärung zu interpretieren haben. Was die Möglichkeit einer einseitigen Selbstverpflichtung und deren Voraussetzungen betrifft, ist vor allem auf den Ostgrönland-Fall des StIGH und die Nukleartest-Fälle des IGH aus dem Jahre 1974 als klassische Leitentscheidungen zu verweisen (zu einseitigen Akten Fall 1).[32]

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