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1.3 Die Zeit des Nationalsozialismus

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Bereits zum Ende des 19. Jahrhunderts verbreitete sich in Europa rassenhygienisches Gedankengut, das in seiner Konsequenz eine Verhütung, Ausgrenzung und schließlich Ausmerzung von sogenanntem ›minderwertigem‹ Leben zur Folge hatte. Als theoretische Fundierung diente der Sozialdarwinismus, der durch den englischen Soziologen H. Spencer (1862–1896) begründet wurde. Spencer übertrug die Ideen von Ch. Darwin (1809–1882) über natürliche Auslese (Selektion) als Triebkraft der phylogenetischen Entwicklung, die dieser in seinem Hauptwerk »Die Entstehung der Arten durch natürliche Zuchtwahl oder die Erhaltung der begünstigten Rassen im Kampf ums Dasein« (Darwin 1858 in Speck 2016, 30) darlegte und das sich auf die Pflanzen- und Tierwelt bezog, auf die menschliche Entwicklung. Spencer legte seine Theorie des Sozialdarwinismus in seinem 1864 erschienenen Werk »Survival of the Fittest« dar. Weiteres vererbungstheoretisches und eugenisches Gedankengut bestärkte Ende des 19. Jahrhunderts die sozialdarwinistische Lehre. F. Galton (1822–1911), der als Begründer der Eugenetik gilt, propagierte, dass Armenfürsorge, Hygiene und Medizin die natürliche Auslese im ›Kampf um’s Dasein‹ reduzieren und zur Schwächung der ›weißen Rasse‹ führe. Die Tüchtigen sollen viele Kinder zeugen, während die ›Minderwertigen‹ von der Fortpflanzung auszuschließen seien (vgl. Klee 2010). Der Mediziner A. Ploetz (1860–1940) veröffentlichte 1895 sein Buch »Die Tüchtigkeit unserer Rasse und der Schutz der Schwachen- Grundlinien einer Rassenhygiene«. Auch er forderte, dass nur Paare mit ›bester Erbmasse‹ Kinder zeugen sollten und die ›Menschenzüchtung‹ staatlich zu regeln sei (vgl. ebd., 19). Ploetz war 1905 Mitbegründer der Gesellschaft für Rassenhygiene in Deutschland, die als erste rassenhygienische Gesellschaft der Welt ihre Tätigkeit aufnahm (vgl. ebd.).

Zudem waren nicht wenige Psychiater der Ansicht, dass ›Geisteskrankheiten‹ erblich seien und zu Armut, Kriminalität und diversen Krankheiten führen und deshalb verhindert bzw. ausgemerzt werden müssen. So stellte E. Kraepelin (1856–1926), einer der berühmtesten Psychologen seiner Zeit, 1909 in seinem Grundlagenwerk »Psychiatrie. Ein Lehrbuch für Studierende und Ärzte« heraus, dass Geisteskrankheiten auf Vererbung und Degeneration (›Entartung‹) zurückzuführen seien. Die sogenannte Dementia praecox (›Jugendirresein‹/›jugendliches Irresein‹) führe gesetzmäßig zur ›Verblödung‹ und zum ›geistigen Tod‹ der betroffenen Menschen, so die Meinung Kraeplins (vgl. ebd., 22).

1920 erschien das Buch »Die Freigabe der Vernichtung lebensunwerten Lebens: Ihr Maß und ihre Form« von K. Binding (1841–1920), einem damals angesehenen Rechtswissenschaftler, und A. Hoche (1865–1943), Mediziner und Ordinarius sowie Direktor der Universitätsklinik Freiburg. Das Werk richtet sich gegen die Existenzberechtigung von Menschen mit ›geistigen Mängeln‹ und bewertet deren Leben als ›lebensunwert‹. Ihre Versorgung wurde als sinnlos und kostspielig und somit als Last für die Gesellschaft herausgestellt und empfohlen, die sogenannten unheilbar ›Blödsinnigen‹ zu ›erlösen‹ (vgl. ebd.). Hoche klassifiziert in zwei Gruppen unheilbar ›Blödsinniger‹, denen er den Zustand ›geistigen Todes‹ zuschreibt. Eine Gruppe sind für ihn Menschen, die den Zustand des ›geistigen Todes‹ im späteren Lebensverlauf erwerben würden, eine weitere, bei denen der ›geistige Tod‹ angeboren sei. Diese würden die Gemeinschaft am meisten belasten, weil über ihre Lebenszeit ›ungeheures Kapital‹ für Nahrungsmittel, Kleidung und Heizung ausgegeben werden müsse. Hoche operiert mit Begriffen wie »Ballastexistenzen«, »Menschenhülsen«, »geistig Toten« (vgl. Klee 2010 26), die 20 Jahre später die Begründung für die Euthanasie von sogenannten geistesschwachen Menschen lieferte.

1925 referierte der Tübinger Ordinarius R. Gaupp (1870–1953) auf der Jahreshauptversammlung des Deutschen Vereins für Psychiatrie zum Thema »Die Unfruchtbarmachung geistig und sittlich Kranker und Minderwertiger«, womit er ›Kriminelle‹, ›Fürsorgezöglinge‹, ›Debile‹, ›Leicht- und Mittelschwachsinnige‹, ›Degenerierte‹ und ›Psychopathen‹ adressierte (ebd., 29). A. Hitler (1889–1945) begründete in seinem 1929 erschienen Werk »Mein Kampf« die Sterilisation mit utilitaristischen Argumenten: »Würde Deutschland jährlich eine Million Kinder bekommen und 700.000 bis 800.000 der Schwächsten beseitigen, dann würde am Ende das Ergebnis vielleicht sogar eine Kräftesteigerung sein« (Hitler 1925 in ebd., 29).

Mit der Machtübernahme Hitlers 1933 nutzte man die Möglichkeit, dieses Gedankengut in Handeln umzusetzen. Noch am 24. März 1933 erging das Reichsermächtigungsgesetz, was Hitler die gesamte gesetzgebende und ausführende Gewalt, auch gegen die Verfassung, übertrug (vgl. ebd., 36).

Am 14. Juli 1933 wurde das Gesetz zur Verhütung erbkranken Nachwuchses (auch Erbgesundheitsgesetz) verabschiedet und trat am 1. Januar 1934 in Kraft. Personengruppen, auf die das Gesetz angewendet werden sollte und deren Krankheiten oder Behinderungen als erblich festgeschrieben wurden, waren neben sogenannten Schwachsinnigen (Hilfsschülerinnen*) auch ›Schizophrene‹, ›Epileptiker‹, ›Manisch-Depressive‹, ›Alkoholiker‹, ›Taube‹, ›Blinde‹ und ›Körperbehinderte‹. In einem Urteil von 1935 wurde Hilfsschulbedürftigkeit als Form von angeborenem ›Schwachsinn‹ deklariert. Jugendliche ab 14 Jahren, die diesen Personengruppen zugeordnet wurden, sollten der Sterilisation zugeführt werden (vgl. ebd., 41). Ärztinnen*, Zahnärztinnen*, Hebammen, Schwestern, Masseurinnen* und Heilpraktikerinnen* wurden per Gesetz zur Anzeige von Personen mit Erbkrankheiten verpflichtet. Geplant wurde letztlich die totale Erfassung der Bevölkerung. Zur Umsetzung des Sterilisationsgesetzes wurden 205 Erbgesundheitsgerichte eingesetzt, bei denen Richter und beisitzende Ärzte über die Sterilisation entschieden. Im Ergebnis wurden in ganz Deutschland ca. 400.000 Menschen zwangssterilisiert (vgl. ebd., 86).

Im Schulwesen hatten diese Entwicklung den völligen Ausschluss von sogenannten ›schwer schwachsinnigen‹ Kindern und Jugendlichen zur Folge, was im Reichsschulgesetz 1938 mit dem Ausschluss der ›Bildungsunfähigen‹ legalisiert wurde (vgl. ebd.).

Die konsequente Auslegung der Begriffe des ›lebensunwerten Lebens‹ und die aggressive und massive Propaganda gegen Menschen mit zugeschriebenen Behinderungen oder weiterem ›Anderssein‹ führte schließlich zur massenweisen systematischen Ermordung ›unbrauchbarer‹ Menschen (vgl. ebd.). Ab 1935 gab es interne NS-Diskussionen zur Euthanasie, die schließlich planmäßig in die Tat umgesetzt wurden.

In den psychiatrischen Anstalten wurden systematisch und drastisch die Pflegesätze herabgesetzt und damit eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes bzw. das Versterben der ›Patientinnen*‹ in Kauf genommen. In der Anstalt Sonnenstein wurde 1936 für nicht arbeitsfähige ›Patientinnen*‹ eine Sonderkost (Hungerkost) eingeführt, die 1938 auf alle sächsischen Anstalten ausgedehnt wurde (vgl. ebd.). Im Ergebnis führte das zu deutlich erhöhten Sterberaten in den Anstalten.

Im Jahr 1939 wurde auf Betreiben des Universitätsprofessors für Kinderheilkunde W. Catel (1894–1981) (Kinderklinik Universität Leipzig) durch den Vater eines behindert geborenen Kindes ein Gesuch um ›Gnadentötung‹ an Hitler gestellt. K. Brandt (1904–1948), der Leibarzt Hitlers, ließ Catel übermitteln, dass »nach Belieben mit dem Kind zu verfahren« sei (ebd., 35). Das Kind Knauer wurde daraufhin im Sommer 1939 in Leipzig getötet. Dieses Gnadengesuch markierte den Beginn der Kindereuthanasie. Danach waren Kinder, die von sogenannten Erbkrankheitsbedingungen betroffen waren, durch Gesundheitsämter und Hebammen an den Reichsausschuss zur wissenschaftlichen Erfassung erb- und anlagebedingter schwerer Leiden zu melden. Am 18. August 1939 wurde dazu ein geheimer Runderlass zur Erfassung von sogenannten ›schwachsinnigen‹ Kindern herausgegeben. Catel, der seit Ende 1939 für den Reichsausschuss als Gutachter tätig war, entschied in dieser Funktion nach Aktenlage über Leben und Tod. Ein ›+‹ bedeutete ›Behandlung‹ (Tötung), ein ›-‹ nicht einbeziehen und ein ›B‹ hieß: ›Beobachtung‹. Für die Tötung der Kinder wurden in Kliniken deutschlandweit ›Kinderfachabteilungen‹ eingerichtet, die diese Kinder aufnahmen, untersuchten und bei Bestätigung des Befundes töteten. Ende Oktober 1939 nahm die erste ›Kinderfachabteilung‹ in Görden, einem Stadtteil von Brandenburg an der Havel, ihre Tätigkeit auf. Sie war reichsweit die größte jugendpsychiatrische Anstalt. Allein hier wurden bis 1945 1264 Kinder und Jugendliche getötet (vgl. ebd.).

Insgesamt fielen ca. 5000 Kinder und Jugendliche der Kindereuthanasie zum Opfer. Zumeist wurden sie mittels Überdosen von Luminal oder Morphin, die als Tabletten unter das Essen gemischt, injiziert oder als Zäpfchen gegeben wurden, getötet. Durch das Luminal wurden die Kinder bewusstlos, was ein Kreislaufversagen oder eine oberflächlichen Atmung zur Folge hatte, die oft zu einer Lungenentzündung führte, die dann leicht als ›natürlicher Tod‹ deklariert werden konnte (vgl. ebd.). Aber auch verhungern lassen oder das Spritzen von Luft in die Venen oder Jod in den Rückenmarkskanal waren Tötungsmethoden. Innerhalb von Kinderfachabteilungen wurden Kinder häufig zu Opfern von Medizinversuchen. So benutzte der Pädiater G. Bessau (1884–1944) (Ordinarius der Charité und Lehrer Catels) Kinder der Berliner Fachabteilung für Versuche zur Tuberkuloseimmunisierung (vgl. ebd.). Auch zu Forschungszwecken an Gehirnen wurden Kinder und Jugendliche in Kinderfachabteilungen weitreichender quälender Diagnostik unterworfen, getötet und danach als ›Forschungsmaterial‹ seziert und aufbereitet (vgl. ebd.). Mit dem vermeintlichen Ziel der Erforschung von angeborenen und nichterblichen ›schweren Schwachsinnsformen‹ wurden beispielsweise in der Firma Reichsarbeitsgemeinschaft Heil- und Pflegeanstalten, Forschungsabteilung Heidelberg ab Dezember 1942 systematisch Kinder fotografiert, körperlich untersucht, Körperflüssigkeiten entnommen und untersucht. Jede Akte endete mit dem Sektionsbefund des Körpers und des Gehirns des beforschten Kindes (vgl. ebd.).

Die Zeit des Nationalsozialismus war für die Psychiatrie eine Hochzeit. Klee schreibt: »Die absolute Beforschbarkeit von Kindern in den Schritten Untersuchen, Töten, Obduzieren, Publizieren erzeugt ein spezielles Jagdfieber« (ebd., 376).

Parallel wurde systematisch die Erwachseneneuthanasie vorangetrieben. Ab September 1939 begann die Erfassung von ›Patientinnen*‹ der Heil- und Pflegeanstalten. Auf Meldebögen sollten ›Patientinnen*‹ mit verschiedenen psychischen Erkrankungen, Epilepsie, ›Schwachsinn‹ jeglicher Ursache, ›senile Erkrankungen‹ oder ›Patientinnen*‹, die sich mindestens 5 Jahre andauernd in Anstalten aufhielten oder als sogenannte ›kriminelle Geisteskranke‹ verwahrt wurden oder nicht die deutsche Staatsbürgerschaft besitzen, erfasst werden (vgl. ebd.).

Im Oktober 1939 unterzeichnete Hitler dann eine Euthanasie-Ermächtigung (die auf den 1. September 1939 zurückdatiert wurde), in der er Reichsleiter Ph. Bouhler (1899–1945) und seinen Leibarzt Dr. K. Brandt (1904–1948) beauftragte, »die Befugnisse namentlich zu bestimmender Ärzte so zu erweitern, dass nach menschlichem Ermessen unheilbar Kranken bei kritischster Beurteilung ihres Krankheitszustandes der Gnadentod gewährt werden kann« (ebd., 114). Diese diente später Ärztinnen* und Juristinnen* zur Autorisierung der systematischen Ermordung in den Tötungsanstalten.

Um die Massenermordung akribisch zu organisieren, wurden Scheingesellschaften, die Reichsarbeitsgemeinschaft Heil- und Pflegeanstalten und die Gemeinnützige Kranken-Transport-GmbH (Gekrat) zum Transport der ›Patientinnen*‹ gegründet. Ende November 1939 lief der Massenmord in Baden und Württemberg an. Als erste Tötungsanstalt wurde das Samariterstift Grafeneck geräumt und zur Vergasungsanstalt umgebaut. In einer als Duschraum getarnten Gaskammer, die sich in einer Garage befand, ließ der Anstaltsarzt Kohlenmonoxid in den Vergasungsraum einströmen. Das Gas stammte von der IG Farbenindustrie im Werk Ludwigshafen (BASF).

1940 weitete sich die Euthanasie-Zentrale räumlich und organisatorisch aus; der größte Teil der Verwaltung wurde in einer Villa in der Tiergartenstraße 4 untergebracht und deshalb die Mordaktion von da an abgekürzt ›Aktion T4‹ genannt. Gutachterinnen* entschieden anhand der Meldebögen über die Tötung, Rückstellung oder Nichttötung der ›Patientinnen*‹. Ein ausgeklügeltes System versuchte, die Ermordungen bei Angehörigen und in der Bevölkerung zu vertuschen. Die in den ursprünglichen Anstalten und Heimen erfassten und von den Gutachterinnen* vorgesehenen Personen wurden durch zentral organisierte Bustransporte in Zwischenanstalten transportiert. Das waren jeweils zwei bis vier Anstalten im weiteren Umfeld der Tötungsanstalten, zumeist staatliche Psychiatrien. In angeschlossenen Standesämtern wurden Sterbeurkunden mit erfundenen Krankengeschichten für natürliche Todesursachen ausgestellt, wobei man die Briefköpfe weit entfernter Anstalten verwendete. Für die Aktenverschiebungen gab es eigene Kurierdienstautos. Angehörige glaubten daher an ein Versterben in einer sehr weit entfernten Anstalt. Sie erhielten die Mitteilung, der Kranke sei verstorben, die Leiche sei verbrannt, die Asche könne abgeliefert werden. So war es unmöglich, die Todesursache zu überprüfen.

Gegen die ›Aktion T4‹ protestierten Eltern, Vertreter der Kirche, aber auch einige Leiterinnen* und Mitarbeiterinnen* von Heimen, in denen die Opfer lebten. Berühmt ist die Predigt des Bischofs von Münster C. A. von Galen, der am 3. August 1941 das systematische Töten von Menschen mit Behinderungen anprangerte. Auf die Proteste hin gab Hitler am 24. August 1941 seinem Begleitarzt Brandt und Reichsleiter Bouhler die mündliche Weisung, die ›Aktion T4‹ zu beenden und die Erwachseneneuthanasie in den sechs Tötungsanstalten einzustellen. Sowohl die Kindereuthanasie als auch die dezentrale Ermordung Erwachsener mit zugeschriebener geistiger Behinderung wurden allerdings bis 1945 in vielen ›Heil- und Pflegeanstalten‹ fortgesetzt. Unter anderem wurden Überdosen von Medikamenten, wie Luminal31 oder Morphium-Scopolamin, gegeben. Weitere Methoden der Ermordung waren die Gabe von Elektroschocks, ähnlich dem elektrischen Stuhl, und das systematische Verhungernlassen (vgl. ebd.). Zwischen 1941 und 1945 fielen etwa 30.000 weitere Menschen dem Euthanasieprogramm zum Opfer. Nach der Besetzung durch die Alliierten starben in den anschließenden Monaten noch unzählige Menschen an den Folgen systematischer Unterernährung. In den Dachauer Prozessen (1945) und im Nürnberger Ärzteprozess (1946–1947) wurden einige der hauptverantwortlichen Ärzte zum Tod und zu lebenslangen Haftstrafen verurteilt. Als Hauptanklagepunkte wurden in den Nürnberger Prozessen insbesondere die unfreiwilligen Menschenversuche, die Tötung von Häftlingen für die Anlage einer Skelettsammlung und die Krankenmorde der ›Aktion T4‹ behandelt.

Zahlreiche Urteile in den Nürnberger Ärzteprozessen wurden ab 1950 im Strafmaß erheblich abgemildert. Viele der an der Euthanasie beteiligten Ärztinnen*, Pfleger und Krankenschwestern konnten allerdings fliehen oder unbehelligt weiterleben und haben nach 1945 weiter praktizieren können oder waren gar in Leitungsfunktionen von Krankenhäusern oder psychiatrischen Anstalten tätig (vgl. ebd.)

Pädagogik bei zugeschriebener geistiger Behinderung

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