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2. Verjährung

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Überwiegend anerkannt ist es, dass zu den Verfahrensvorschriften i.S.v. § 131 Abs. 3 OWiG auch diejenigen über die Verjährung zählen.[59] Ist die Pflichtverletzung (o. Rn. 45 f., 59, 66) mit Geldbuße bedroht, so gelten die für deren Bußgeldrahmen vorgesehenen Verjährungsfristen (s. § 31 Abs. 2, § 34 Abs. 2 OWiG) auch für die Aufsichtspflichtverletzung (§ 131 Abs. 3 Alt. 1 OWiG). Strittig ist es aber, ob im Falle einer mit Strafe bedrohten Pflichtverletzung wiederum die Ordnungswidrigkeiten-Hypothese gemäß § 131 Abs. 3 Alt. 2 OWiG angewendet werden kann, so dass es auch insoweit auf die bußgeldrechtliche Verjährung ankommt[60], oder ob die für die Straftat geltenden Verjährungsfristen nach § 78 Abs. 3 (§ 79 Abs. 3) StGB maßgeblich sein sollen[61].

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