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1. Verfolgungszuständigkeit

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Die sachliche Zuständigkeit für die Verfolgung der Aufsichtspflichtverletzung i.S.v. § 130 richtet sich nach § 131 Abs. 3 OWiG.[57] Danach ist zu differenzieren:

Ist die nicht durch gehörige Aufsicht verhinderte oder wesentlich erschwerte Zuwiderhandlung eines Mitarbeiters gegen Pflichten des Inhabers (o. Rn. 45 f., 59) mit Geldbuße bedroht, so ist nach § 131 Abs. 3 Alt. 1 OWiG für die Verfolgung der Aufsichtspflichtverletzung dieselbe Verwaltungsbehörde zuständig wie für die Verfolgung der Anknüpfungs-Zuwiderhandlung (also z.B. gemäß § 81 Abs. 10 Nr. 3, § 48 Abs. 2 GWB bei Anknüpfung an eine Kartellordnungswidrigkeit mit länderübergreifenden Auswirkungen das Bundeskartellamt).
Ist die Pflichtverletzung dagegen mit Strafe bedroht, so gelten für die Bestimmung der Verfolgungskompetenz die Verfahrensvorschriften entsprechend, die „dann anzuwenden wären, wenn die mit Strafe bedrohte Pflichtverletzung nur mit Geldbuße bedroht wäre“ (§ 131 Abs. 3 Alt. 2 OWiG). In dem Beispiel der nach § 298 StGB strafbaren wettbewerbsbeschränkenden Absprachen bei Ausschreibungen richtet sich also die sachliche Zuständigkeit für die Verfolgung der Aufsichtspflichtverletzung nach den Vorschriften, die für die Verfolgung der eigentlich gemäß § 21 OWiG verdrängten Kartellordnungswidrigkeiten (s. 3. Teil 4. Kap. Rn. 19) gelten, also wiederum nach § 81 Abs. 10 Nr. 3, § 48 GWB; doch wird allgemein wegen des Sachzusammenhanges eine Abgabe an die für die Verfolgung der Straftat zuständigen Staatsanwaltschaft empfohlen[58].
Handbuch Wirtschaftsstrafrecht

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