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III. Die Verhinderung von sanktionsbewehrten Verstößen gegen Pflichten des Inhabers als Ziel der Aufsicht

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Tathandlung ist die Unterlassung der Aufsichtsmaßnahmen, die erforderlich sind zur Verhinderung von Zuwiderhandlungen gegen Pflichten, die den Inhaber treffen und deren Verletzung mit Strafe oder Geldbuße bedroht ist.

Handbuch Wirtschaftsstrafrecht

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