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II. Täterkreis

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§ 130 OWiG ist ein Sonderdelikt des Betriebs- oder Unternehmensinhabers (Abs. 1)[6]. „Inhaber“ ist der primäre Adressat der durch die Anknüpfungstatbestände der Aufsichtspflichtverletzung sanktionierten Pflichten, gleich ob natürliche Person oder Personenverband.[7] Während ursprünglich § 130 Abs. 2 OWiG a.F. eine eigene restriktive Regelung des Kreises der Personen traf, die dem Inhaber gleichgestellt wurden, gilt seit November 1994 nach der Streichung dieses Absatzes[8] insoweit § 9 OWiG. Als Adressaten der Zurechnung des besonderen persönlichen Merkmals der Unternehmensinhaberschaft sind mithin taugliche Täter auch die dort aufgeführten Organe, Organmitglieder, Vertreter und Beauftragten (o. Rn. 8 ff.). Bei der GmbH & Co KG ist aufsichtspflichtig der Geschäftsführer der Komplementär-GmbH, sei es kraft doppelter Anwendung von § 9 (o. Rn. 10)[9], sei es als Beauftragter i.S.v. § 9 Abs. 2 Nr. 1 OWiG[10]. Auch speziell bestellte Aufsichtskräfte sind in den Täterkreis einbezogen, wenn ihnen die Aufsichtspflicht i.S.v. § 9 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 OWiG ausdrücklich übertragen worden ist[11].

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