Читать книгу Handbuch Wirtschaftsstrafrecht - Udo Wackernagel, Axel Nordemann, Jurgen Brauer - Страница 94
3. Der Kreis der zu beaufsichtigenden Personen
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Als mögliche Täter der zu verhindernden Pflichtverletzung kommen vorrangig die Mitarbeiter des Unternehmensträgers in Betracht. Doch ist anerkannt, dass die Formulierung von den Zuwiderhandlungen „in dem Betrieb oder Unternehmen“ keine räumliche Begrenzung, sondern einen sachlichen Zusammenhang mit der Tätigkeit für das Unternehmen beschreibt.[19] Eine solche können auch Unternehmensexterne ausüben; jedoch ist bisher ungeklärt, wie weit die Verantwortung des Unternehmensinhabers für solche Beauftragten reicht. Maßgeblich muss sein, ob der Externe in eigener unternehmerischer Verantwortung handelt oder ob er der Verantwortungssphäre des Unternehmens zuzurechnen ist.[20]