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2. Klare Organisation

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Generell obliegt dem Unternehmens- oder Betriebsinhaber die Errichtung einer Organisation mit einer klaren und im Wesentlichen lückenlosen Zuständigkeitsverteilung, die geeignet ist, betriebliche Zuwiderhandlungen zu verhindern.[22] Das verbietet auch eine zu weite Verlagerung der Verantwortung nach unten und die Beauftragung von Personen mit Pflichten, die sie erkennbar überfordern.[23] Die Oberaufsicht verbleibt aber bei dem Inhaber des Betriebs oder Unternehmens bzw. seinen Leitungspersonen i.S.v. § 9 OWiG[24]. Die Organisationspflicht des § 130 OWiG wird heute ergänzt durch das Gebot der Einrichtung eines Compliance-Programms.[25] S. dazu eingehend Rotsch u. Kap. 4.

Handbuch Wirtschaftsstrafrecht

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