Читать книгу Handbuch Wirtschaftsstrafrecht - Udo Wackernagel, Axel Nordemann, Jurgen Brauer - Страница 105
3. Die Verhinderungs- und Erschwerungs-Klausel
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Objektive Bedingung der Ahndung ist allein die Begehung einer solchen Zuwiderhandlung, die in einem Zurechnungszusammenhang zu der gehörigen Aufsicht, d.h. zu der rechtlich gebotenen Aufsichtsmaßnahme, steht, deren Unterlassung dem Täter vorgeworfen wird: Ordnungswidrig ist dieses Unterlassen nur, wenn die begangene Zuwiderhandlung durch die erforderliche Aufsichtsmaßnahme „verhindert oder wesentlich erschwert worden wäre“. Diese Formel hat seit dem Inkrafttreten des 31. StrÄndG-2. UKG (o. Rn. 42) am 1.11.1994 die rechtspolitisch und in ihrer Auslegung strittige frühere Formulierung abgelöst, die verlangte, dass die Zuwiderhandlung durch gehörige Aufsicht „hätte verhindert werden können“. Während die frühere Klausel überwiegend im Sinne einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit der Tatverhinderung ausgelegt wurde, soll die geltende Formulierung den Gedanken der Risikoerhöhung in das Gesetz einführen.[36] Danach reicht es jetzt aus, wenn „sich das Risiko von Zuwiderhandlungen erheblich erhöht, weil die erforderliche Aufsicht außer Acht gelassen wurde“[37].
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Damit ist freilich ein neues Problem aufgeworfen worden: die Bestimmung der Untergrenze der „wesentlichen“ Erschwerung und „erheblichen“ Risikoerhöhung. Zu ihrer Präzisierung sollte die Erschwerungsklausel verknüpft werden mit der betriebstypischen Zuwiderhandlungsgefahr, welche die erforderliche Aufsicht schon im Tatbestand des § 130 OWiG begrenzt (o. Rn. 55 f.). Bei der notwendigen Betrachtung ex ante – d.h. aus dem Blickwinkel der gebotenen Aufsicht – wird eine Zuwiderhandlung wesentlich erschwert nur durch eine solche Aufsichtsmaßnahme, die geeignet ist, die betriebstypische Zuwiderhandlungsgefahr zu beseitigen.[38] Das Kriterium der Eignung trägt dabei dem notwendigen prognostischen Element Rechnung; die Forderung nach einer Eignung zur Beseitigung der Gefahr verhindert, dass bloße Scheinmaßnahmen ohne ernstliche Aussicht auf Deliktsverhinderung schon als ausreichend angesehen werden können. Schließlich wird mit der Bezugnahme auf die betriebstypischen Gefahren auch der in der Literatur zunehmend geforderte, sachlich unentbehrliche Schutzzweckzusammenhang[39] in die Auslegung der neuen Klausel aufgenommen.