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3. Einzelne Aufsichtsmaßnahmen

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Konkret kommen insbesondere folgende Aufsichtsmaßnahmen in Betracht:[26]

Die sorgfältige Auswahl geeigneter und zuverlässiger Mitarbeiter;
je nach Größe des Betriebes oder Unternehmens die sorgfältige Auswahl und Überwachung von Aufsichtspersonen[27] oder die Einrichtung einer eigenen Revisions- oder Compliance-Abteilung mit einer angemessenen Besetzung und Ausstattung;
die Aufklärung, Schulung, insbesondere die wiederholte, beispielhaft verdeutlichte Unterrichtung der Mitarbeiter über das bei ihrer Tätigkeit rechtlich gebotene Verhalten und die Entschlossenheit der Unternehmensleitung zu seiner Beachtung;
die Überwachung der Mitarbeiter durch stichprobenartige überraschende Kontrollen oder, soweit diese nicht ausreichen, überraschende umfassendere Geschäftsprüfungen;
soweit dazu ein konkreter Anlass besteht, auch die Androhung arbeitsrechtlich zulässiger Sanktionen bis hin zur Kündigung.

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Die Intensität der gebotenen Aufsicht richtet sich nach dem Grad der Delinquenzgeneigtheit bei der jeweils zu überwachenden Tätigkeit. Sie ist also gesteigert, wenn schon einschlägige Verstöße der Mitarbeiter vorgekommen sind, wenn die Zuverlässigkeit des Personals oder der Aufsichtskräfte sonst zweifelhaft erscheint und wenn die einzuhaltenden Vorschriften besondere Schwierigkeiten aufweisen oder häufigem Wechsel unterliegen.[28]

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