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1. Das Unterlassen der erforderlichen Aufsicht als Tatverhalten

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Das tatbestandsmäßige Verhalten beschreibt § 130 Abs. 1 S. 1 OWiG allein als Unterlassen der Aufsichtsmaßnahmen, die erforderlich sind, um in dem Betrieb oder Unternehmen Zuwiderhandlungen gegen die vorstehend erörterten Pflichten zu verhindern. § 130 OWiG ist also ein echtes Unterlassungsdelikt, welches den Verstoß gegen eine Gebotsnorm mit Geldbuße bedroht. Dabei zieht die Gesetzesfassung einen deutlichen Trennstrich zwischen dem bloßen Unterlassen der erforderlichen Aufsicht, das als solches vorsätzlich oder fahrlässig verwirklicht werden muss, und der dadurch nicht verhinderten oder wesentlich erschwerten konkreten Zuwiderhandlung des Mitarbeiters, die – als Analogon zu den objektiven Strafbarkeitsbedingung im Strafrecht – eine bloße objektive Bedingung der Ahndung bildet (u. Rn. 62).

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Was im Einzelnen mit der erforderlichen Aufsicht gemeint ist, lässt das Gesetz weitgehend offen. Nach § 130 Abs. 1 S. 2 OWiG gehören zu den erforderlichen Aufsichtsmaßnahmen „auch“ die Bestellung, sorgfältige Auswahl und Überwachung von Aufsichtspersonen. Die jeweils gebotenen Aufsichtsmaßnahmen können nur aus den Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles konkretisiert werden; dabei sind jedoch die durch das Persönlichkeitsrecht der Arbeitnehmer gezogenen Grenzen der Zumutbarkeit sowie die Eignung, Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit der Anordnungen zu beachten.[21]

Handbuch Wirtschaftsstrafrecht

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