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6. Mehrköpfige Unternehmensleitung

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Ist bei einer aus mehreren Personen bestehenden Unternehmensleitung deren Mitgliedern jeweils die Verantwortung für unterschiedliche geschäftliche Aufgaben zugewiesen, so sind zwar auch die übrigen Leitungspersonen, da § 9 OWiG nur auf die generelle und nicht auf die konkrete Vertretungsberechtigung abstellt (o. Rn. 9), im Prinzip Adressaten der Aufsichtspflicht. Doch kommt es zu einer „Veränderung der Verantwortungsgewichte“[30]: Die nicht speziell zuständigen Funktionsträger handeln in der Regel nicht pflichtwidrig, wenn sie sich um die Aufsicht in dem ihrer Verantwortung entzogenen Sektor nicht kümmern. Anders ist es aber, wenn sie erkennen, dass die Aufsicht in diesem Zuständigkeitsbereich nicht wahrgenommen wird, oder wenn sich dies hätte aufdrängen müssen.[31]

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Fehlt es an einer den o. Rn. 50 entwickelten Anforderungen entsprechenden Organisation mit einer klaren Verteilung der Zuständigkeit für die Wahrnehmung der Aufsichtspflicht, so sind für diesen Organisationsmangel der Inhaber bzw. die Mitglieder des unternehmensleitenden Organs oder die Gesellschafter in ihrer Gesamtheit verantwortlich.[32] Bei einem Unternehmen mit mehreren räumlich getrennten, personell selbstständigen Zweigniederlassungen führt jedenfalls ein solcher Mangel nach der neueren Rechtsprechung dazu, dass eine einheitliche Aufsichtspflichtverletzung für das gesamte Unternehmen vorliegt.[33]

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