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2. Besonderer Tatbestand oder Zurechnungsnorm?

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Das Gesetz behandelt die Aufsichtspflichtverletzung als besonderen Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit; doch wird z.T. angenommen, darin liege eine Falschetikettierung und es handele sich in Wirklichkeit nur um eine Zurechnungsnorm, deren wesentliche Funktion es sei, eine Brücke zu schlagen zwischen den Zuwiderhandlungen, die von Mitarbeitern eines Unternehmens unterhalb der Leitungsebene begangen werden, und der Verhängung einer Verbandsgeldbuße, welche gemäß § 30 OWiG nur an Zuwiderhandlungen von Personen in Leitungsfunktion geknüpft werden kann.[3] Indes wird man der Sanktionsmöglichkeit gegen natürliche Personen, die der Tatbestand des § 130 OWiG eröffnet. die praktische Bedeutung nicht ernstlich absprechen können.[4]

Handbuch Wirtschaftsstrafrecht

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