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5. Vorsätzlichkeit und Fahrlässigkeit der Aufsichtspflichtverletzung

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Nach § 130 Abs. 1 S. 1 OWiG ist gleichermaßen die vorsätzliche und die fahrlässige Unterlassung der erforderlichen Aufsichtsmaßnahmen bußbar. Inhaltlich setzt dies die Kenntnis oder Erkennbarkeit der betriebstypischen Zuwiderhandlungsgefahr und der Unterlassung der gebotenen Aufsichtsmaßnahme, nicht aber der Zuwiderhandlung des Mitarbeiters voraus, die als objektive Bedingung die Ahndung erst möglich macht. Eine fahrlässige (Neben)Täterschaft geht der fahrlässigen Aufsichtspflichtverletzung vor.

Handbuch Wirtschaftsstrafrecht

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