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1. Eigenschaften der Anknüpfungs-Zuwiderhandlung

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Mit der Formulierung „eine solche Zuwiderhandlung“ sind die im Tatbestand des § 130 OWiG zuvor beschriebenen Zuwiderhandlungen gegen inhaberbezogene Pflichten gemeint, deren Verletzung mit Strafe oder Geldbuße bedroht ist. Die konkrete Anknüpfungstat der Aufsichtspflichtverletzung muss also die gleichen Eigenschaften aufweisen wie die zu verhindernde Zuwiderhandlung (o. Rn. 45 f.). D.h.:

Sie setzt nicht die Täterschaft einer Person voraus, die dem Unternehmensinhaber kraft der Merkmalsausdehnung gemäß §§ 14 StGB, 9 OWiG gleichsteht,[34] und sie muss nicht schuldhaft oder, in ordnungswidrigkeitenrechtlicher Terminologie, vorwerfbar begangen worden sein (vgl. § 1 Abs. 2 OWiG).
Erforderlich sind dagegen die schon oben beschriebenen Eigenschaften: Die Zuwiderhandlung muss die übrigen objektiven Tatbestandsmerkmale der Sanktionsnorm erfüllen, vorsätzlich oder, wo ausreichend, fahrlässig begangen und rechtswidrig sein.
Handbuch Wirtschaftsstrafrecht

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