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2. Mit Strafe oder Geldbuße bedrohte Zuwiderhandlung

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Ziel der Aufsicht muss es nach § 130 OWiG sein, Zuwiderhandlungen gegen solche den Inhaber treffenden Pflichten zu verhindern, „deren Verletzung mit Strafe oder Geldbuße bedroht ist“. Diese Formulierung hat Rückwirkungen auf die Art der tatsächlich begangenen Zuwiderhandlung, an welche die Verhängung der Aufsichtspflichtverletzung konkret anknüpft (dazu u. Rn. 59); sie ist aber schon im Hinblick auf die Umschreibung des Ziels der Aufsichtsmaßnahme mit Bedacht gewählt. Das Gesetz verzichtet nicht nur auf die schuldhafte Begehung, es verlangt vielmehr noch nicht einmal, dass die durch die gebotene Aufsicht zu verhindernde Zuwiderhandlung des Mitarbeiters für diesen eine „rechtswidrige Tat“ (§ 11 Abs. 1 Nr. 5 StGB) oder eine „mit Geldbuße bedrohte Handlung“ (§ 1 Abs. 2 OWiG) sein soll. Denn das würde die volle Verwirklichung des jeweiligen Straf- oder Bußgeldtatbestandes einschließlich der Tätermerkmale voraussetzen. Bei den Sonderdelikten, die sich an den Unternehmensinhaber wenden,[15] käme es daher immer dann zur Unanwendbarkeit des § 130 OWiG, wenn die Zuwiderhandlung nicht von einer der Leitungspersonen begangen wird, die in §§ 14 StGB und 9 OWiG als Adressaten einer Zurechnung der Sonderpflichtmerkmale des Unternehmensinhabers genannt werden (o. Rn. 8 ff.). Es soll nach § 130 OWiG für die Aufsichtspflichtverletzung aber nicht darauf ankommen, ob der Mitarbeiter seinerseits diese Sonderpflichtstellung einnimmt, sondern darauf, dass die von ihm verletzte Pflicht den Unternehmensinhaber trifft, um dessen Aufsichtspflichten zur Verhinderung einer solchen Pflichtverletzung es geht.[16] Zu dem für § 130 OWiG zentralen Begriff der Pflichtverletzung s. weiter u. Rn. 66.

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Eine Zuwiderhandlung gegen Pflichten, deren Verletzung mit Strafe oder Geldbuße bedroht ist, setzt danach Folgendes voraus:

Die Verwirklichung des von dem Straf- oder Bußgeldtatbestand geforderten Tatbildes;
die Vorsätzlichkeit oder, wo zur Tatbestandsverwirklichung ausreichend, die Fahrlässigkeit des Verhaltens sowie etwaige sonstige subjektive Merkmale; ist eine Zuwiderhandlung nur als Vorsatzdelikt mit einer Sanktion bedroht, wird sie aber nicht (nachweislich) vorsätzlich begangen, so scheidet die Aufsichtspflichtverletzung also aus,[17]
die Rechtswidrigkeit des Verhaltens, das sonst nicht „mit Strafe oder Geldbuße bedroht“ wäre (so ausdrücklich § 1 Abs. 2 OWiG) und nicht als Zuwiderhandlung bezeichnet werden dürfte.[18]
Handbuch Wirtschaftsstrafrecht

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