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V. Die Zuwiderhandlung des Mitarbeiters und der Zurechnungszusammenhang mit der gehörigen Aufsicht

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Nach § 130 OWiG ist die Unterlassung der zur Verhinderung von Zuwiderhandlungen gegen die beschriebenen Pflichten erforderlichen Aufsicht nur dann ordnungswidrig, wenn eine solche Zuwiderhandlung begangen wird, die durch die gehörige Aufsicht verhindert oder wesentlich erschwert worden wäre.

Handbuch Wirtschaftsstrafrecht

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