Читать книгу Handbuch Wirtschaftsstrafrecht - Udo Wackernagel, Axel Nordemann, Jurgen Brauer - Страница 87
1. Reiner Bußgeldtatbestand
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Die Aufsichtspflichtverletzung wird unterschiedslos mit Geldbuße bedroht, gleich ob die nicht verhinderte Zuwiderhandlung ihrerseits einen Bußgeld- oder einen Straftatbestand erfüllt. Vorschläge de lege ferenda zur Einführung eines Straftatbestandes der Aufsichtspflichtverletzung bei Verwirklichung eines Straftatbestandes durch eine der Aufsichtspflicht unterliegende Person[2] haben sich nicht durchsetzen können.