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4. Mittelbare Täterschaft kraft Organisationsherrschaft im Wirtschaftsstrafrecht?

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Seit längerer Zeit spricht sich der Bundesgerichtshof für die Anwendbarkeit einer Konstruktion auch im Wirtschaftsstrafrecht aus, die eigentlich für Ausnahmegestaltungen unrechtmäßiger Herrschaft entwickelt worden ist: Die mittelbare Täterschaft kraft eines organisatorischen Machtapparates[5]. In dem 1994 ergangenen Urteil zur strafrechtlichen Verantwortlichkeit von Mitgliedern des Nationalen Verteidigungsrats der DDR für die vorsätzliche Tötung von Flüchtlingen durch Grenzsoldaten der DDR[6] hat der 5. Strafsenat des BGH eine mittelbare Täterschaft in solchen Fallgruppen anerkannt, bei denen „trotz uneingeschränkt verantwortlichen Handelns des Tatmittlers der Beitrag des Hintermannes nahezu automatisch zu der von diesem [. . .] erstrebten Tatbestandsverwirklichung führt“; das könne vorliegen, „wenn der Hintermann durch Organisationsstrukturen bestimmte Rahmenbedingungen ausnutzt, innerhalb derer sein Tatbeitrag regelhafte Abläufe auslöst“[7]. Solche Rahmenbedingungen kommen nach Ansicht des BGH nicht nur bei staatlichen, sondern auch bei unternehmerischen und geschäftsähnlichen Organisationsstrukturen in Betracht. Dafür nennt der BGH als Beispiel Fälle mafiaähnlich organisierten Verbrechens, doch heißt es dann ausdrücklich: „Auch das Problem der Verantwortlichkeit beim Betrieb wirtschaftlicher Unternehmen lässt sich so lösen“[8]. Die Rechtsprechung hat diesen Gedanken inzwischen schon in anderem Zusammenhang konkret angewandt.[9] Die Frage ist in der Literatur lebhaft umstritten; zu Recht überwiegen aber die ablehnenden Stimmen zu dieser Form einer Ausweitung täterschaftlicher Verantwortung.[10]

Handbuch Wirtschaftsstrafrecht

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