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2. Strafrecht

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Das StGB enthält in § 28 Abs. 1 eine Regelung, die auf den ersten Blick unproblematisch den hier erörterten Fall betrifft, zumal darin auch noch auf § 14 StGB verwiesen wird. Danach ist die Strafe des Teilnehmers dann nach Maßgabe von § 49 Abs. 1 StGB zu mildern, wenn strafbegründende besondere persönliche Merkmale des Täters beim Teilnehmer fehlen. Indes ist der in § 28 StGB verwendete Begriff der „besonderen persönlichen Merkmale“ in der Strafrechtswissenschaft lebhaft umstritten, und man ist sich weithin einig, dass die Verweisung auf die Begriffsdefinition in § 14 StGB sachlich in die Irre führt.[34] Die Einzelheiten können hier nicht näher entwickelt werden. Jedoch bedeutet die unterschiedliche Interpretation des Begriffes der besonderen persönlichen Merkmale in §§ 14 und 28 StGB, dass ein Statusmerkmal, welches eine wirtschaftliche Sonderrolle i.S.d. § 14 StGB beschreibt, nicht notwendig auch die Strafreduktion nach § 28 Abs. 1 StGB begründet.

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