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1. Gesetzliche Voraussetzungen

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Wer es unterlässt, einen Erfolg abzuwenden, der zum Tatbestand eines Begehungsdelikts gehört, ist nach § 13 StGB bzw. § 8 OWiG Täter eines unechten Unterlassungsdelikts, wenn er rechtlich dafür einzustehen hat, dass der Erfolg nicht eintritt (Garantenklausel)[11] und wenn das Unterlassen der Verwirklichung des Tatbestandes durch ein Tun entspricht (Entsprechensklausel). Zur Ausfüllung der Garantenklausel haben Praxis und Theorie eine Reihe von Garantenstellungen entwickelt,[12] die aber nur zum Teil unternehmensbezogene Bedeutung entfalten (u. Rn. 32 ff.). Die Bedeutung der in ihrer Auslegung umstrittenen Entsprechensklausel ist eher gering.[13]

Handbuch Wirtschaftsstrafrecht

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