Читать книгу Handbuch Wirtschaftsstrafrecht - Udo Wackernagel, Axel Nordemann, Jurgen Brauer - Страница 67
1. Ordnungswidrigkeitenrecht
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Das Ordnungswidrigkeitenrecht schreibt eine umfassende Zurechnung unter den Beteiligten vor: Jeder Beteiligte handelt nach § 14 Abs. 1 S. 2 OWiG auch dann ordnungswidrig, „wenn besondere persönliche Merkmale (§ 9 Abs. 1), welche die Möglichkeit der Ahndung begründen, nur bei einem Beteiligten vorliegen“. Es kommt also bei ahndungsbegründenden Merkmalen der o. Rn. 7 erörterten Art allein darauf an, dass überhaupt ein unmittelbar oder über § 9 OWiG Sonderpflichtiger (sog. Intraneus) an der Tat beteiligt ist. Das wird in der ordnungswidrigkeitenrechtlichen Literatur als Problem diskutiert für den Fall, dass der Träger der Sonderrolle nur eine Position einnimmt, die im Strafrecht als bloße Teilnahme gewertet werden müsste; doch ist diese Konstellation praktisch offenbar unproblematisch und auch theoretisch bei richtiger Betrachtung gar nicht denkbar, weil bei den Sonderdelikten der Sonderpflichtige kraft seiner Pflichtstellung stets Täter ist (str.).[33]