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1. Anwendbarkeit im Strafrecht und Ordnungswidrigkeitenrecht

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Für das Strafrecht sieht § 25 Abs. 1 StGB ausdrücklich vor, dass auch derjenige als Täter bestraft wird, der die Straftat „durch einen anderen begeht“. Die damit gemeinte mittelbare Täterschaft ist im Ordnungswidrigkeitenrecht nicht geregelt; die Frage, ob sie neben § 14 OWiG (o. Rn. 3) gleichwohl Anerkennung erheischt, ist umstritten, richtiger Ansicht nach aber zu bejahen[1]. Es kann daher in beiden Rechtsordnungen ein Unternehmensangehöriger, wenn er eine im Sinne der Dogmatik der mittelbaren Täterschaft überlegene Stellung einnimmt, einen anderen Unternehmensangehörigen als Tatmittler und damit als sein Werkzeug einsetzen. Ein solcher mittelbarer Täter muss nicht notwendig ein Mitglied der Unternehmensleitung sein. Auf der anderen Seite wird aber die Qualität als mittelbarer Täter auch nicht durch die bloße Über- und Unterordnung in der Hierarchie begründet, sondern setzt voraus, dass eine der anerkannten Konstellationen dieser Täterschaftsform gegeben ist. Diese sind in der Regel (s. aber u. Rn. 30 ff.) dadurch gekennzeichnet, dass auf Seiten des Tatmittlers eine der Voraussetzungen der Strafbarkeit oder Bußbarkeit fehlt.[2]

Handbuch Wirtschaftsstrafrecht

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