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c) Tatsächliche Übernahme von Aufsichtspflichten
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Ergänzend ist eine Garantenstellung aus tatsächlicher Übernahme von Aufsichtspflichten anzuerkennen.[20] Sie unterscheidet sich von § 130 OWiG (dazu u. Rn. 38 ff.) dadurch, dass sie die an Sicherheit grenzende hypothetische Verhinderungskausalität und die Voraussicht oder Voraussehbarkeit einer konkreten Zuwiderhandlung voraussetzt (o. Rn. 33 f.). Nach Ansicht des BGH begründet nicht jede Übertragung von Pflichten eine Garantenstellung; es muss vielmehr ein besonderes Vertrauensverhältnis hinzutreten, das den Übertragenden gerade dazu veranlasst, dem Verpflichteten besondere Schutzpflichten zu überantworten. Entscheidend für Inhalt und Umfang der Garantenpflicht kommt es danach darauf an, „ob sich die Pflichtenstellung des Beauftragten allein darin erschöpft, die unternehmensinternen Prozesse zu optimieren und gegen das Unternehmen gerichtete Pflichtverstöße aufzudecken und zukünftig zu verhindern, oder ob der Beauftragte weitergehende Pflichten dergestalt hat, dass er auch vom Unternehmen ausgehende Rechtsverstöße zu beanstanden und zu unterbinden hat.“[21] Der BGH will, wie er in einem obiter dictum ausführt,[22] aus diesem rechtlichen Gesichtspunkt auch dem Compliance Officer regelmäßig eine strafrechtliche Garantenpflicht auferlegen, im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Unternehmens stehende Straftaten von Unternehmensangehörigen zu verhindern.[23]