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3. Mittelbare Täterschaft bei Sonderdelikten

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Bei Sonderdelikten ist der direkt Sonderpflichtige oder ein ihm über §§ 14 StGB, 9 OWiG gleichgestellter Vertreter oder Beauftragter (o. Rn. 5 ff.) mittelbarer Täter, wenn er sich zur Ausführung der Tat eines anderen bedient, dem diese Pflichtstellung nicht zugerechnet wird (sog. qualifikationsloses Werkzeug).

Der GmbH-Geschäftsführer aus dem Beispielsfall o. Rn. 6 ist deshalb (mittelbarer) Täter, weil die Mitarbeiter, welche auf sein Geheiß die Sozialversicherungsbeiträge der Arbeitnehmer der Einzugsstelle vorenthalten, selbst nicht an der Arbeitgeberfunktion teilhaben, die nur ihm als Organ der juristischen Person kraft des § 14 Abs. 1 Nr. 1 StGB zugerechnet wird.

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Die Begründung für dieses Ergebnis ist in der Strafrechtsdogmatik umstritten. Die hier im Anschluss an Roxin[3] vertretene Argumentation mit dem Charakter der Sonderdelikte als Pflichtdelikte (o. Rn. 22 f.) wird von anderen mit unterschiedlicher Argumentation abgelehnt; die mittelbare Täterschaft des Intraneus ist aber im Ergebnis weit überwiegend anerkannt.[4]

Handbuch Wirtschaftsstrafrecht

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